§ 46a – Erstattung durch den Bund
(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel. (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch. (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die Abrufe sind vom 15. März bis 14. Mai, normal normal vom 15. Juni bis 14. August, normal normal vom 15. September bis 14. November und normal normal vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres normal normal normal arabic zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind zu belegen: die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, normal die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3, normal b) in der besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Nummer 2, normal c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist, normal alpha normal die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a. normal arabic Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.
Kurz erklärt
- Der Bund erstattet den Ländern 100 Prozent der Nettoausgaben für Geldleistungen, die im jeweiligen Jahr entstehen.
- Nettoausgaben ergeben sich aus den Bruttoausgaben abzüglich der Einnahmen, die auf diese Geldleistungen entfallen.
- Die Erstattungen können quartalsweise abgerufen werden, wobei spezifische Zeiträume für die Abrufe festgelegt sind.
- Die Länder müssen die Ausgaben prüfen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Form von Quartalsnachweisen belegen.
- Zusätzlich müssen die Länder bis zum 31. März des folgenden Jahres einen Jahresnachweis über die Ausgaben vorlegen.